Honorarärzte im Krankenhaus unterliegen regelmäßig der Sozialversicherungspflicht!
von Prof. Dr. Jan Bruns
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, werden in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sein, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 4. Juni 2019 entschieden (B 12 R 11/18 R). Das eröffnet erhebliche Haftungsrisiken wegen nachzuentrichtender Sozialversicherungsbeiträge.